RS Vwgh 2018/10/30 Ra 2018/16/0155

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums eines Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann (Hinweis VwGH 22.3.2012, 2009/09/0282). Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde (Hinweis VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend die Zugänglichmachung von Spielapparaten ausgesprochen, dass die Angabe "gegen xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist (Hinweis VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017). Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der hg. Rechtsprechung den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160155.L02

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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