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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022). Bei Beschlagnahmen und Betriebsschließungen handelt es sich um Maßnahmen, die von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen und unabhängig voneinander zu verfügen sind. Bescheide über im Zuge einer Betriebsschließung allenfalls erfolgte Beschlagnahmen entfalten keine Bindungswirkung für die Frage der Zulässigkeit einer Betriebsschließung. Sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Beschlagnahme einerseits und die Betriebsschließung andererseits selbständig zu prüfen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Betriebsschließung vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf den zu schließenden Betrieb bereits Beschlagnahme- oder Strafbescheide erlassen worden sind (Hinweis VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092).Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022). Bei Beschlagnahmen und Betriebsschließungen handelt es sich um Maßnahmen, die von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen und unabhängig voneinander zu verfügen sind. Bescheide über im Zuge einer Betriebsschließung allenfalls erfolgte Beschlagnahmen entfalten keine Bindungswirkung für die Frage der Zulässigkeit einer Betriebsschließung. Sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Beschlagnahme einerseits und die Betriebsschließung andererseits selbständig zu prüfen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Betriebsschließung vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf den zu schließenden Betrieb bereits Beschlagnahme- oder Strafbescheide erlassen worden sind (Hinweis VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160145.L02Im RIS seit
26.11.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019