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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §4 Abs3;Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eine Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht nur insofern, als dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 der Fall ist. Damit lag für das VwG der Grund für ein Vorgehen nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. b FSG 1997 vor.Die Führerscheinbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eine Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht nur insofern, als dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 der Fall ist. Damit lag für das VwG der Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, FSG 1997 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110213.L01Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018