Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um die aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind (vgl. zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das VwG somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen.Um die aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind vergleiche zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das VwG somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110120.L01Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018