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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050111.L01Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018