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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/01/0318 Ra 2018/01/0317Rechtssatz
Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (vgl. hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten vergleiche hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L02Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019