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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt. Durch das Wort "spätestens" wird klargestellt, dass sich aus den folgenden Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG ergeben kann, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist (vgl. die Erläuterungen in RV 294 BlgNR 23. GP, 24; vgl. zu einer Zustellung nach § 35 Abs. 6 ZustG VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0335, 0336). In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest. Nach den Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten.Nach Paragraph 35, Absatz 5, ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt. Durch das Wort "spätestens" wird klargestellt, dass sich aus den folgenden Absatz 6 und 7 des Paragraph 35, ZustG ergeben kann, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist vergleiche die Erläuterungen in Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 24; vergleiche zu einer Zustellung nach Paragraph 35, Absatz 6, ZustG VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0335, 0336). In diesem Sinn legt Paragraph 35, Absatz 5, ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest. Nach den Absatz 6 und 7 des Paragraph 35, ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010011.J07Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018