RS Vwgh 2018/11/6 Ro 2018/01/0011

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BVwG-EVV 2014 §2 Abs1;
BVwGG 2014 §21 ;
ZustG;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 BVwG-EVV 2014 bestimmt hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen des BVwG, dass diese unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden können. Mit anderen Worten hält der Verordnungsgeber die bereits in § 21 Abs. 2 BVwGG 2014 getroffene Unterscheidung zwischen dem ERV nach § 21 BVwGG 2014 und der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des (3. Abschnittes des) ZustG aufrecht.Paragraph 2, Absatz eins, BVwG-EVV 2014 bestimmt hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen des BVwG, dass diese unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, elektronisch übermittelt werden können. Mit anderen Worten hält der Verordnungsgeber die bereits in Paragraph 21, Absatz 2, BVwGG 2014 getroffene Unterscheidung zwischen dem ERV nach Paragraph 21, BVwGG 2014 und der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des (3. Abschnittes des) ZustG aufrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010011.J04

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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