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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVwGG 2014 §21 Abs2;Rechtssatz
Eine mit § 21 Abs. 2 BVwGG 2014 gleichlautende Bestimmung findet sich für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in § 89a Abs. 3 GOG. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass die Zustellung durch elektronische Zustelldienste die Zustellmöglichkeiten der Gerichte erweitern soll, indem diese subsidiär zum ERV zum Einsatz kommen (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP, 97). Damit ergibt sich eine Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen, die zu unterschiedlichen faktischen Zustellvorgängen und fiktiven Zustellzeitpunkten samt Rechtsfolgen führt. Diese Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen - einerseits nach dem ZustG und andererseits nach dem § 21 BVwGG 2014 - wird durch die Materialien zu § 21 BVwGG 2014 bestätigt (vgl. Sten.Prot. 185. Sitzung NR 24. GP, 114).Eine mit Paragraph 21, Absatz 2, BVwGG 2014 gleichlautende Bestimmung findet sich für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Paragraph 89 a, Absatz 3, GOG. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass die Zustellung durch elektronische Zustelldienste die Zustellmöglichkeiten der Gerichte erweitern soll, indem diese subsidiär zum ERV zum Einsatz kommen vergleiche Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 97). Damit ergibt sich eine Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen, die zu unterschiedlichen faktischen Zustellvorgängen und fiktiven Zustellzeitpunkten samt Rechtsfolgen führt. Diese Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen - einerseits nach dem ZustG und andererseits nach dem Paragraph 21, BVwGG 2014 - wird durch die Materialien zu Paragraph 21, BVwGG 2014 bestätigt vergleiche Sten.Prot. 185. Sitzung NR 24. GP, 114).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010011.J02.1Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018