RS Vwgh 2018/11/6 Ro 2018/01/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs2;
BVwGG 2014 §21 Abs9;
GOG §89a Abs3;
VwRallg;
ZustG;
  1. GOG § 89a heute
  2. GOG § 89a gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89a gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GOG § 89a gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  5. GOG § 89a gültig von 01.07.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GOG § 89a gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine mit § 21 Abs. 2 BVwGG 2014 gleichlautende Bestimmung findet sich für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in § 89a Abs. 3 GOG. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass die Zustellung durch elektronische Zustelldienste die Zustellmöglichkeiten der Gerichte erweitern soll, indem diese subsidiär zum ERV zum Einsatz kommen (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP, 97). Damit ergibt sich eine Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen, die zu unterschiedlichen faktischen Zustellvorgängen und fiktiven Zustellzeitpunkten samt Rechtsfolgen führt. Diese Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen - einerseits nach dem ZustG und andererseits nach dem § 21 BVwGG 2014 - wird durch die Materialien zu § 21 BVwGG 2014 bestätigt (vgl. Sten.Prot. 185. Sitzung NR 24. GP, 114).Eine mit Paragraph 21, Absatz 2, BVwGG 2014 gleichlautende Bestimmung findet sich für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Paragraph 89 a, Absatz 3, GOG. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass die Zustellung durch elektronische Zustelldienste die Zustellmöglichkeiten der Gerichte erweitern soll, indem diese subsidiär zum ERV zum Einsatz kommen vergleiche Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 97). Damit ergibt sich eine Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen, die zu unterschiedlichen faktischen Zustellvorgängen und fiktiven Zustellzeitpunkten samt Rechtsfolgen führt. Diese Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen - einerseits nach dem ZustG und andererseits nach dem Paragraph 21, BVwGG 2014 - wird durch die Materialien zu Paragraph 21, BVwGG 2014 bestätigt vergleiche Sten.Prot. 185. Sitzung NR 24. GP, 114).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010011.J02.1

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten