RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2018/18/0503

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Revisionswerber brachte im Wiedereinsetzungsantrag vor, die Rechtsberatungsorganisation habe das Erkenntnis mittels eingeschriebenen Briefs an den Revisionswerber gesandt. Zwei Tage später sei der Brief mit dem vom Postzusteller angebrachten Vermerk "verzogen" als unzustellbar retourniert worden. Die Rechtsberatungsorganisation habe sodann eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen, bei welcher keine andere Adresse hervorgekommen sei und die Rechtsberatungsorganisation habe somit nicht davon ausgehen können, dass der Revisionswerber an der angeführten Adresse wohnhaft sei. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich die Vorgangsweise der Rechtsberatungsorganisation, die sich angesichts der aufrechten Meldung des Revisionswerbers mit einem Zustellversuch begnügt hat, obwohl nach Retournierung ihres Schreibens an den Revisionswerbers noch fünf Wochen Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs offen standen, und auch keine anderweitigen Kontaktdaten zwecks Kontaktaufnahme mit dem von ihr vertretenen Revisionswerber erhoben hatte, als grob fahrlässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180503.L01

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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