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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §52;Rechtssatz
Der Revisionswerber brachte im Wiedereinsetzungsantrag vor, die Rechtsberatungsorganisation habe das Erkenntnis mittels eingeschriebenen Briefs an den Revisionswerber gesandt. Zwei Tage später sei der Brief mit dem vom Postzusteller angebrachten Vermerk "verzogen" als unzustellbar retourniert worden. Die Rechtsberatungsorganisation habe sodann eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen, bei welcher keine andere Adresse hervorgekommen sei und die Rechtsberatungsorganisation habe somit nicht davon ausgehen können, dass der Revisionswerber an der angeführten Adresse wohnhaft sei. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich die Vorgangsweise der Rechtsberatungsorganisation, die sich angesichts der aufrechten Meldung des Revisionswerbers mit einem Zustellversuch begnügt hat, obwohl nach Retournierung ihres Schreibens an den Revisionswerbers noch fünf Wochen Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs offen standen, und auch keine anderweitigen Kontaktdaten zwecks Kontaktaufnahme mit dem von ihr vertretenen Revisionswerber erhoben hatte, als grob fahrlässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180503.L01Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018