RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2018/18/0295

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62017CJ0369 Ahmed VORAB;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat der VwGH mit dem vorliegenden Erkenntnis der Rechtsanschauung des EuGH im Urteil Ahmed, C-369/17, und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen, bedurfte es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.4.2013, 2011/17/0156, mwN).Hat der VwGH mit dem vorliegenden Erkenntnis der Rechtsanschauung des EuGH im Urteil Ahmed, C-369/17, und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen, bedurfte es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung vergleiche VwGH 24.4.2013, 2011/17/0156, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180295.L03

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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