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E6JNorm
62017CJ0369 Ahmed VORAB;Rechtssatz
Hat der VwGH mit dem vorliegenden Erkenntnis der Rechtsanschauung des EuGH im Urteil Ahmed, C-369/17, und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen, bedurfte es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.4.2013, 2011/17/0156, mwN).Hat der VwGH mit dem vorliegenden Erkenntnis der Rechtsanschauung des EuGH im Urteil Ahmed, C-369/17, und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen, bedurfte es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung vergleiche VwGH 24.4.2013, 2011/17/0156, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180295.L03Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018