TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0212

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1992, Zl. 4.285.478/4-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Mai 1991 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - eine rumänische Staatsangehörige, die am 16. Oktober 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauffolgenden Tag den Asylantrag gestellt hat - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin selbst stellt sich nicht auf den Standpunkt, daß ihr auf Grund ihrer aktenkundigen, von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben anläßlich ihrer Befragung am 25. Oktober 1989 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zukomme und ihr demnach Asyl zu gewähren gewesen wäre. Bei diesen Angaben handelte es sich darum, daß die Beschwerdeführerin Angehörige der "adventistischen Glaubensgemeinschaft" sei und daher aus religiöser Überzeugung am Samstag nicht habe arbeiten dürfen. Aus diesem Grunde habe sie keine Arbeit gefunden, weshalb sie zu Hause gearbeitet und die angefertigten Kleider in Kaufhäusern zum Kauf angeboten habe. Dabei sei sie von der Polizei betreten worden und habe dafür 500 Lei Geldstrafe bezahlen müssen. Daraufhin habe sie um eine Genehmigung für Heimarbeit angesucht, sei jedoch abgewiesen worden. Weiters sei im April 1989 eine Freundin aus der Bundesrepublik Deutschland bei ihr zu Besuch gewesen, worauf sie am nächsten Tag zur Securitate vorgeladen worden sei, wo man ihr den Kontakt zu ihrer Bekannten untersagt habe. Der Ansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin damit keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde, könnte auch - zumindest im Ergebnis - nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ursache dafür, daß die Beschwerdeführerin keine Arbeit gefunden hat und schließlich auch bestraft wurde, war zwar ihre religiöse Überzeugung, stellte aber keine Verfolgung aus Gründen der Religion dar. Denn diese Nachteile hatte sie nicht deshalb zu erleiden, weil sie Adventistin ist, sondern nur deshalb, weil sie nicht bereit war, auch am Samstag zu arbeiten, und weil sie gegen Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes, denen nicht nur Angehörige ihrer Religionsgemeinschaft unterliegen, verstoßen hat. Sie hat auch nie behauptet, daß ihr eine Genehmigung für eine Heimarbeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit verweigert worden sei, und im übrigen nicht dargetan, daß ihr dadurch die Lebensgrundlage entzogen worden und auf diese Weise für sie ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland unerträglich gewesen sei. Auch hinsichtlich des ihr untersagten Kontaktes zu ihrer Bekannten fehlt es schon an irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen, die die für eine Anerkennung als Flüchtling erforderliche Intensität erreicht hätten.

In der Beschwerde wird aber geltend gemacht, daß der Einvernahme der Beschwerdeführerin am

27. (richtig: 25.) Oktober 1989 kein Dolmetsch beigezogen worden sei, sie "den Inhalt der Niederschrift nicht verstanden" habe und diese - wie sie nunmehr wisse - nicht ihre "gesamten Angaben", die sie damals gemacht habe, wiedergebe. Dieses Vorbringen steht insofern im Widerspruch zur Aktenlage, als aus der betreffenden Niederschrift eindeutig hervorgeht, daß der Einvernahme ein Dolmetsch, der die Niederschrift mitunterfertigt hat und für dessen Tätigkeit der Beschwerdeführerin dann im erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Mai 1991 der Ersatz der dadurch aufgelaufenen Gebühren (von ihr unbekämpft) vorgeschrieben wurde, beigezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit der Niederschrift gemäß § 14 Abs. 4 AVG erhoben, sondern vielmehr am Ende ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, die Niederschrift gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein, und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung einen derartigen, im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmangel nicht gerügt hat. Die belangte Behörde hätte gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nur dann eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt, wenn es offenkundig mangelhaft war, für welche Annahme aber nach dem bisher Gesagten für sie keine Veranlassung bestanden hat. Es entsprach daher dem Gesetz, wenn sie gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz, also die aktenkundigen Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Befragung am 25. Oktober 1989, zugrunde gelegt hat. Auf das in der Berufung erstattete weitere Vorbringen war von der belangten Behörde nicht Bedacht zu nehmen. Soweit das Beschwerdevorbringen wiederum davon abweicht bzw. darüber hinausgeht, verstößt es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, sodaß aus diesem Grunde auch darauf nicht mehr eingegangen werden kann.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010212.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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