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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das BVwG ist von den in der hg. Judikatur aufgestellten Leitlinien zur Begründungspflicht abgewichen, wenn es keine eigenen Länderfeststellungen getroffen, sondern lediglich auf jene des BFA verwiesen hat (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/20/0491).Das BVwG ist von den in der hg. Judikatur aufgestellten Leitlinien zur Begründungspflicht abgewichen, wenn es keine eigenen Länderfeststellungen getroffen, sondern lediglich auf jene des BFA verwiesen hat vergleiche VwGH 19.4.2018, Ra 2017/20/0491).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180213.L01Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018