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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/01/0210 E 6. November 2018 Ra 2018/01/0211 E 6. November 2018 Ra 2018/01/0212 E 6. November 2018 Ra 2018/01/0213 E 6. November 2018Rechtssatz
Der VwGH hat bereits - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des VfGH (insbesondere VfSlg. 19.818/2013) - festgehalten, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH. Darüber hinaus hat der VfGH aber nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, mwN).Der VwGH hat bereits - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des VfGH (insbesondere VfSlg. 19.818/2013) - festgehalten, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH. Darüber hinaus hat der VfGH aber nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010243.L02Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019