RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2018/01/0106

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.Bei der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Artikel 3, MRK Raum gelassen wird vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L16

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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