Index
19/05 MenschenrechteRechtssatz
Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.Bei der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Artikel 3, MRK Raum gelassen wird vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L16Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019