Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 ;Rechtssatz
Mit dem im AsylG 2005 neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) ausdrücklich ausgeführt wird - die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Mit dem im AsylG 2005 neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 30f) ausdrücklich ausgeführt wird - die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L02.1Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019