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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0191). Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. RV 1803 BlgNR, 24. GP, S. 47). In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 2015/21/0023; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119).Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0191). Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR, 24. GP, Sitzung 47). In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 2015/21/0023; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010292.L01Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018