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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017Rechtssatz
Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO, betrachtet vor dem Hintergrund ihresArtikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO, betrachtet vor dem Hintergrund ihres
19. Erwägungsgrundes, sowie Art. 47 Grundrechte Charta sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen (vgl. EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).19. Erwägungsgrundes, sowie Artikel 47, Grundrechte Charta sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen vergleiche EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L05Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019