RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2016/18/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017

Rechtssatz

Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO, betrachtet vor dem Hintergrund ihresArtikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO, betrachtet vor dem Hintergrund ihres

19. Erwägungsgrundes, sowie Art. 47 Grundrechte Charta sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen (vgl. EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).19. Erwägungsgrundes, sowie Artikel 47, Grundrechte Charta sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen vergleiche EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L05

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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