RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2016/18/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art29;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017

Rechtssatz

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt (vgl. EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt vergleiche EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L04

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten