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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017Rechtssatz
Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt (vgl. EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt vergleiche EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L04Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019