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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Jänner 2018, C-360/16, Aziz Hasan, festgehalten, dass die Fristen, die das Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO regeln, entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gewährleisten die Fristen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, wobei die in diesem Rahmen anwendbare Frist je nach der Art dieser Information variieren kann. Diese Aussage trifft unzweifelhaft auch auf Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO zu.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0360 Hasan VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L02Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019