RS Vwgh 2018/11/6 Ra 2016/18/0366

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;
62016CJ0360 Hasan VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/18/0366 B 21. Februar 2017

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Jänner 2018, C-360/16, Aziz Hasan, festgehalten, dass die Fristen, die das Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO regeln, entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gewährleisten die Fristen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, wobei die in diesem Rahmen anwendbare Frist je nach der Art dieser Information variieren kann. Diese Aussage trifft unzweifelhaft auch auf Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO zu.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0360 Hasan VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016180366.L02

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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