Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/22/0909).Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2008/22/0909).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220258.L02Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018