Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/22/0205 Ra 2018/22/0204Rechtssatz
Ein Privat- und Familienleben, das während befristet erteilter Aufenthaltstitel begründet wird, erweist sich durchaus als schützenswert; die daraus resultierende Verfestigung ist auch nicht als relativiert anzusehen, wie dies etwa während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 der Fall wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220203.L02Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018