Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §19;Rechtssatz
Der VfGH hat sich in dem Erkenntnis VfSlg. 19.849/2014 mit der Festlegung von Amtsstunden für die Einbringung von Rechtsmitteln auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Verletzung des Gleichheitssatzes erkannt. In seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, E 1933/2018 hat er mit Verweis auf diese Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 GO-BVwG 2014 und den dazugehörigen Bestimmungen verneint. Die vom Revisionswerber erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen liegen somit nicht vor.Der VfGH hat sich in dem Erkenntnis VfSlg. 19.849/2014 mit der Festlegung von Amtsstunden für die Einbringung von Rechtsmitteln auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Verletzung des Gleichheitssatzes erkannt. In seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, E 1933/2018 hat er mit Verweis auf diese Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG 2014 und den dazugehörigen Bestimmungen verneint. Die vom Revisionswerber erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen liegen somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190540.L01Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019