RS Vwgh 2018/11/8 Ra 2018/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Rezertifizierung als Sachverständiger - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste abgewiesen. Da nach § 6 Abs. 2 SDG der allgemein beeidete und gerichtlich zertifzierte Sachverständige über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen bleibt, ist das angefochtene Erkenntnis - in dem von einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausgegangen wird - einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirken würde, dass die durch die angefochtene Entscheidung hier bewirkte Gestaltung der Rechtslage (Beendigung der Eintragung) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert würde.Nichtstattgebung - Rezertifizierung als Sachverständiger - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste abgewiesen. Da nach Paragraph 6, Absatz 2, SDG der allgemein beeidete und gerichtlich zertifzierte Sachverständige über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen bleibt, ist das angefochtene Erkenntnis - in dem von einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausgegangen wird - einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirken würde, dass die durch die angefochtene Entscheidung hier bewirkte Gestaltung der Rechtslage (Beendigung der Eintragung) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert würde.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L01

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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