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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
So wie für die Begründung eines für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG es Voraussetzung ist, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0157), bedarf es zur Wirksamkeit eines Widerrufes einer Vollmacht, dass dieser Widerruf auch der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt wird (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003, mwN).So wie für die Begründung eines für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG es Voraussetzung ist, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/05/0157), bedarf es zur Wirksamkeit eines Widerrufes einer Vollmacht, dass dieser Widerruf auch der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt wird vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170626.L01Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019