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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des Fremden hätte das VwG ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Sohn und auf dessen Wohl haben würde. Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des Fremden hätte das VwG ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Sohn und auf dessen Wohl haben würde. Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nur eine untergeordnete Rolle vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210115.L01Im RIS seit
12.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018