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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;Rechtssatz
Die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG und für ihn ist der dort normierte Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen nach § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb ASVG zur Anwendung, der jedoch demjenigen eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entspricht, sodass betragsmäßig kein Unterschied zwischen den Richtsätzen besteht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).Die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG und für ihn ist der dort normierte Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, ASVG zur Anwendung, der jedoch demjenigen eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entspricht, sodass betragsmäßig kein Unterschied zwischen den Richtsätzen besteht vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220130.L04Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018