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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat das BVwG seine Unzuständigkeit bezüglich einer Beschwerde des Einschreiters bereits förmlich zum Ausdruck gebracht (Zurückweisung wegen Unzuständigkeit), und ist die dagegen erhobene Revision vor dem VwGH erfolglos geblieben, ist für den Einschreiter mit einer kompetenzrechtlichen Problematik betreffend einen Fristsetzungsantrag zur Erledigung seiner Beschwerde durch das BVwG nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030004.K06Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019