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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §43;Rechtssatz
Konnte der vom Einschreiter genannte Beschluss des BVwG, mit dem dieses den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückwies, zum Zeitpunkt der Anzeige noch mit außerordentlicher Revision vor dem VwGH bekämpft werden, liegt die Situation eines Kompetenzkonfliktes noch gar nicht vor (vgl. aus der ständigen Judikatur VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008, VwSlg. 19.450 A; VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001; VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0003). Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, VwSlg. 19.156 A).Konnte der vom Einschreiter genannte Beschluss des BVwG, mit dem dieses den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückwies, zum Zeitpunkt der Anzeige noch mit außerordentlicher Revision vor dem VwGH bekämpft werden, liegt die Situation eines Kompetenzkonfliktes noch gar nicht vor vergleiche aus der ständigen Judikatur VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008, VwSlg. 19.450 A; VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001; VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0003). Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, VwSlg. 19.156 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030004.K03Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019