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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der V in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1993, Zl. 4.325.842/4-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ" albanischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 17. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 22. November 1991 angegeben, sie sei, nachdem ihr Gatte vor drei Monaten ausgereist sei, mehrmals von der Polizei nach dessen Verbleib befragt worden. Da sie mit ihren Kindern nicht allein in ihrer Heimat habe existieren können, sei sie ihrem Gatten nachgefolgt. Sie habe in ihrer Heimat keine Schwierigkeiten gehabt und sei weder aus politischen noch aus religiösen oder rassischen Gründen verfolgt worden.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe deshalb ihr Heimatland verlassen, weil sie die Quälerei und den Terror der serbischen Polizei nach der Ausreise ihres Gatten nicht mehr ausgehalten habe. Sie sei täglich beobachtet und über den Aufenthalt ihres Gatten befragt worden; sehr oft habe sie sich auf der Polizeistation einfinden müssen. Als Albanerin habe sie keine Chance gehabt, im Kosovo zu leben, weil ihr Gatte Armeedeserteur sei und nicht mehr zurück könne. Sie wolle ihre Kinder gemeinsam mit diesem erziehen.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) deshalb verneint, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, daß staatliche Maßnahmen erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht zielgerichtet direkt gegen sie gesetzt worden wären.
Mit dieser Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, dessen Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurde, befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Rechtssprechung, derzufolge aus polizeilichen Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Angehörigen eines Asylwerbers für sich allein - wie sie von der Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme geltend gemacht worden sind - weder Verfolgung noch begründete Furcht vor einer solchen abgeleitet werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0546).
Die belangte Behörde hat das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie geltend macht, ihr Gatte sei von der Armee desertiert, insbesondere deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil ihr Gatte in dem ihn betreffenden Asylverfahren keine in diese Richtung deutenden Ausführungen gemacht habe. Dem hat die Beschwerdeführerin entgegengehalten, ihr sei das Vorbringen ihres Gatten nicht bekannt, wobei die belangte Behörde es pflichtwidrig unterlassen habe, ihr dieses Vorbringen zur Kenntnis zu bringen. Mit dieser Rüge macht die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, weil gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 - sofern kein Fall des Abs. 2 vorliegt - die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hat, wobei aber ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen keinen zur Aufhebung eines im Asylverfahren erlassenen letzinstanzlichen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem das Asylverfahren des Gatten der Beschwerdeführerin abschließenden Bescheid der belangten Behörde und seinem darin unwidersprochen dargestellten Vorbringen im Verwaltungsverfahren nichts, was in Richtung einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung deuten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/01/0733).
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde ins Treffen führt, sie habe auf Grund ihrer mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache "vor den Vorbehörden" teilweise unvollständige Angaben gemacht, ist ihr - abgesehen davon, daß sie mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - entgegenzuhalten, daß sie nicht geltend gemacht hat, ohne Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers einvernommen worden zu sein, und auch nicht dargelegt hat, worin die Unvollständigkeit ihrer Angaben bestanden habe.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010814.X00Im RIS seit
20.11.2000