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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0173Rechtssatz
Das Vorhandensein eines Betriebes bzw. eine Einbindung in diesen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw. zur Verfügung stehen (hier: Öffnungszeiten des Trainingsgeländes sowie dessen "Nutzungsverfügbarkeit").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L06Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019