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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0173Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0177 E 18. Oktober 2017 RS 2 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Hinweis E vom 11.11.2011, 2009/09/0303, mit Verweis auf die Judikatur des EuGH).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L01Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019