TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0952

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1993, Zl. 4.343.052/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem der Beschwerde in einer Ausfertigung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist von Folgendem auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ" ist am 1. Juni 1993 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 6. Juli 1993 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit Bescheid vom 7. Juli 1993 hat das Bundesasylamt diesen Antrag abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Die belangte Behörde vertrat in der Bescheidbegründung die Auffassung, daß der Beschwerdeführer, der vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn gewesen sei, dort gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen dem Asylwerber und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es müßten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren. Für Ungarn, das Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sei zu bejahen, daß die Rechtsordnung einen solchen Schutz gewähre. Weiters sei die Staatspraxis dieses Landes so, daß sie dieser Rechtsordnung entspreche, und es sei eine Möglichkeit vorhanden, sich dieses Schutzes entweder durch entsprechende Anträge oder durch Kontaktnahme mit einem Vertreter des Flüchtlingshochkommisariates bedienen zu können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ist einem Flüchtling kein Asyl zu gewähren, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Wenn der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Sinne der angeführten Bestimmung in Ungarn bereits vor Verfolgung sicher gewesen, ins Treffen führt, daß dies nur angenommen werden könne, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den dortigen Behörden bekannt gewesen und von diesen zur Kenntnis genommen, zumindest aber geduldet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nach der bereits zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, weiters die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0340, vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0572, und vom 16. September 1993, Zl. 93/01/0371) nicht darauf ankommt, ob der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt geworden und von ihnen geduldet oder gebilligt worden ist. Nach der angeführten Judikatur ist Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (siehe RV 270 BlgNR 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Außer der pauschalen Behauptung, daß die Annahme von Verfolgungssicherheit in Ungarn für den Beschwerdeführer unrichtig sei, bringt der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, das darauf hinweisen könnte, daß er vor seiner Einreise nach Österreich nicht bereits in Ungarn - das der Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, mit Wirkung vom 12. Juni 1989 beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - vor Verfolgung sicher gewesen wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zlen. 92/01/0906, 0907). Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Lichte der angeführten Judikatur diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen.

Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die belangte Behörde hätte entsprechende Feststellungen zur Frage der Verfolgungssicherheit in Ungarn zu treffen gehabt, ist dem entgegenzuhalten, daß er in seiner Beschwerde keinerlei konkrete Umstände anführt, die die Annahme der Verfolgungssicherheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 im vorliegenden Fall hätten fraglich erscheinen lassen. Es ist somit kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan worden. Wenn die belangte Behörde die Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 aus dem Umstand abgeleitet hat, daß Ungarn der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist, kann ihr - ohne, daß der Beschwerdeführer konkret Umstände vorträgt, auf Grund derer er die Abschiebung in sein Heimatland hätte befürchten müssen - nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Da die belangte Behörde somit zutreffend gestützt auf § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren abgewiesen hat, war auf die Auslegung des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, die in der Beschwerde als unrichtig kritisiert wird, nicht mehr einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 93/01/0626 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010952.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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