RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2017/17/0329

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs6;

Rechtssatz

Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L01

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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