Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39 Abs6;Rechtssatz
Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L01Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019