TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0570

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der L in S, vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin M, diese vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1993, Zl. 4.282.287/4-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sontiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Juni 1991, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, abgewiesen. Nach seiner Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, im Hinblick darauf, daß sie in Österreich geboren sei und sich niemals in ihrem Heimatland aufgehalten habe, keiner Verfolgungsgefahr durch die dortigen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Auch ihre Mutter habe eine maßgebliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft machen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin vertretene Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes nicht habe geltend machen können, weil sie in Österreich geboren sei und bereits aus diesem Grund einer Verfolgung in ihrem Heimatland gar nicht ausgesetzt gewesen sein könne. Dem kann mit Erfolg nicht entgegengetreten werden, insbesondere da die Beschwerde sich lediglich darauf beschränkt, die geltend gemachten Fluchtgründe ihrer Mutter aufzuzeigen, die der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit Erkenntnis vom 9. September 1993, hg. Zl. 93/01/0572, als nicht gegeben erachtet hat, wobei auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 VwGG verwiesen wird.

Aber auch der Hinweis auf § 4 Asylgesetz 1991, demzufolge die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, geht ins Leere, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, einen derartigen Ausdehnungsantrag gestellt zu haben und Gegenstand des mit ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens ein eigenständiger, in ihrem Namen gestellter Asylantrag - und nicht etwa ein davon zu unterscheidender Ausdehnungsantrag - war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ihr durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin gestellter Asylantrag auch nicht in einen Ausdehnungsantrag umgedeutet werden.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010570.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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