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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Ein unverhältnismäßiger Schaden iSd. § 20 Abs. 1 lit. b AZG muss, will man dem besonderen Ausnahmecharakter dieser Bestimmung Rechnung tragen, zudem größer sein als ein "erheblicher Schaden", wie ihn etwa die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 ARG umschreibt. Einen solchen erheblichen Schaden hat der VwGH aber bei dem mit dem bloßen Ruhen der Betriebstätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Nachteil bzw. dem Umsatzausfall bei Weiterlaufen der betrieblichen Kosten verneint (vgl. VwGH 1.10.1996, 96/11/0098).Ein unverhältnismäßiger Schaden iSd. Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG muss, will man dem besonderen Ausnahmecharakter dieser Bestimmung Rechnung tragen, zudem größer sein als ein "erheblicher Schaden", wie ihn etwa die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, ARG umschreibt. Einen solchen erheblichen Schaden hat der VwGH aber bei dem mit dem bloßen Ruhen der Betriebstätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Nachteil bzw. dem Umsatzausfall bei Weiterlaufen der betrieblichen Kosten verneint vergleiche VwGH 1.10.1996, 96/11/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L06Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018