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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §11;Rechtssatz
Die Annahme eines außergewöhnlichen Falles iSd § 20 Abs. 1 lit. b AZG verlangt auch, dass dieser "zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich" ist. Ein solcher ist nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 11 ARG etwa dann nicht gegeben, wenn eine bereits angekündigte Betriebseröffnung nicht zeitgerecht erfolgen kann und Pönalezahlungen "in beträchtlicher Höhe" fällig werden (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/11/0372). Das Vorliegen der in § 20 Abs. 1 lit. b AZG umschriebenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen wurde auch für den Fall verneint, dass es unmöglich gewesen wäre, eine Maschine abzustellen und einen Schichtbetrieb zu unterbrechen (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0078).Die Annahme eines außergewöhnlichen Falles iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG verlangt auch, dass dieser "zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich" ist. Ein solcher ist nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 11, ARG etwa dann nicht gegeben, wenn eine bereits angekündigte Betriebseröffnung nicht zeitgerecht erfolgen kann und Pönalezahlungen "in beträchtlicher Höhe" fällig werden vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0372). Das Vorliegen der in Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG umschriebenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen wurde auch für den Fall verneint, dass es unmöglich gewesen wäre, eine Maschine abzustellen und einen Schichtbetrieb zu unterbrechen vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/11/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L05Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018