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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §20;Rechtssatz
Bei "außergewöhnlichen Fällen" iSd § 20 AZG, welche den Arbeitgeber von der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, Ruhepausen etc. befreien, muss es sich um Ereignisse handeln, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen (vgl. VwGH 24.9.1990, 90/19/0245; 30.9.1991, 91/19/0136; 30.9.1993, 92/18/0118). Außergewöhnliche Fälle, in denen Ausnahmen von der Anwendung von AZG-Bestimmungen vorgesehen sind, müssen unvorhersehbar und vorübergehend sein. In der Rechtsprechung wurde aufgrund der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmungen etwa ausgesprochen, dass die Personalknappheit eines Unternehmens (vgl. VwGH 30.9.1993, 92/18/0118) oder Kapazitätsprobleme, die durch die Hereinnahme eines Großauftrages entstanden sind (vgl. OGH 9 ObA 63/95, RdW 1996, 27), nicht als außergewöhnliche Umstände nach der genannten Bestimmung angesehen werden können.Bei "außergewöhnlichen Fällen" iSd Paragraph 20, AZG, welche den Arbeitgeber von der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, Ruhepausen etc. befreien, muss es sich um Ereignisse handeln, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen vergleiche VwGH 24.9.1990, 90/19/0245; 30.9.1991, 91/19/0136; 30.9.1993, 92/18/0118). Außergewöhnliche Fälle, in denen Ausnahmen von der Anwendung von AZG-Bestimmungen vorgesehen sind, müssen unvorhersehbar und vorübergehend sein. In der Rechtsprechung wurde aufgrund der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmungen etwa ausgesprochen, dass die Personalknappheit eines Unternehmens vergleiche VwGH 30.9.1993, 92/18/0118) oder Kapazitätsprobleme, die durch die Hereinnahme eines Großauftrages entstanden sind vergleiche OGH 9 ObA 63/95, RdW 1996, 27), nicht als außergewöhnliche Umstände nach der genannten Bestimmung angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L04Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018