RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2017/11/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs4;
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

Rechtssatz

Wurde die Betriebsvereinbarung mehrere Jahre vor der Einführung des (damals von Grund auf neugefassten) § 7 Abs. 4 AZG durch die Novelle BGBl. I Nr. 46/1997 abgeschlossen, muss gefolgert werden, dass sie nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann, weil sie sich nach dem Willen der sie Abschließenden auf letztere noch gar nicht beziehen konnte. Vor allem aber bezieht sich die vorliegende Vereinbarung ausschließlich auf die Leistung bzw. Abgeltung von Überstunden, die - ausschließlich - zur Ermöglichung eines Schichtwechsels erforderlich sind. Sie kann auch aus diesem Grund nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 4 AZG qualifiziert werden.Wurde die Betriebsvereinbarung mehrere Jahre vor der Einführung des (damals von Grund auf neugefassten) Paragraph 7, Absatz 4, AZG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, abgeschlossen, muss gefolgert werden, dass sie nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann, weil sie sich nach dem Willen der sie Abschließenden auf letztere noch gar nicht beziehen konnte. Vor allem aber bezieht sich die vorliegende Vereinbarung ausschließlich auf die Leistung bzw. Abgeltung von Überstunden, die - ausschließlich - zur Ermöglichung eines Schichtwechsels erforderlich sind. Sie kann auch aus diesem Grund nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, AZG qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L04.1

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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