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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §7 Abs4;Rechtssatz
Wurde die Betriebsvereinbarung mehrere Jahre vor der Einführung des (damals von Grund auf neugefassten) § 7 Abs. 4 AZG durch die Novelle BGBl. I Nr. 46/1997 abgeschlossen, muss gefolgert werden, dass sie nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann, weil sie sich nach dem Willen der sie Abschließenden auf letztere noch gar nicht beziehen konnte. Vor allem aber bezieht sich die vorliegende Vereinbarung ausschließlich auf die Leistung bzw. Abgeltung von Überstunden, die - ausschließlich - zur Ermöglichung eines Schichtwechsels erforderlich sind. Sie kann auch aus diesem Grund nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 4 AZG qualifiziert werden.Wurde die Betriebsvereinbarung mehrere Jahre vor der Einführung des (damals von Grund auf neugefassten) Paragraph 7, Absatz 4, AZG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, abgeschlossen, muss gefolgert werden, dass sie nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann, weil sie sich nach dem Willen der sie Abschließenden auf letztere noch gar nicht beziehen konnte. Vor allem aber bezieht sich die vorliegende Vereinbarung ausschließlich auf die Leistung bzw. Abgeltung von Überstunden, die - ausschließlich - zur Ermöglichung eines Schichtwechsels erforderlich sind. Sie kann auch aus diesem Grund nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, AZG qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L04.1Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018