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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §7 Abs4;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2007 wurde im § 7 Abs. 4 AZG, der eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, im Sinne eines erhöhten Gesundheitsschutzes die Zahl der zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf acht reduziert, wiewohl die Verlängerung der Arbeitszeit nunmehr für 24 (statt zwölf) Wochen pro Kalenderjahr erfolgen könne. Spätestens nach acht Wochen mit solcher Überstundenarbeit seien jedoch zwei Wochen "Pause" einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden nach dieser Bestimmung unzulässig seien (vgl. RV 141 BlgNR 23. GP, 5).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, wurde im Paragraph 7, Absatz 4, AZG, der eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, im Sinne eines erhöhten Gesundheitsschutzes die Zahl der zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf acht reduziert, wiewohl die Verlängerung der Arbeitszeit nunmehr für 24 (statt zwölf) Wochen pro Kalenderjahr erfolgen könne. Spätestens nach acht Wochen mit solcher Überstundenarbeit seien jedoch zwei Wochen "Pause" einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden nach dieser Bestimmung unzulässig seien vergleiche Regierungsvorlage 141 BlgNR 23. GP, 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L02Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018