RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2017/11/0263

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs4;
VwRallg;
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2007 wurde im § 7 Abs. 4 AZG, der eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, im Sinne eines erhöhten Gesundheitsschutzes die Zahl der zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf acht reduziert, wiewohl die Verlängerung der Arbeitszeit nunmehr für 24 (statt zwölf) Wochen pro Kalenderjahr erfolgen könne. Spätestens nach acht Wochen mit solcher Überstundenarbeit seien jedoch zwei Wochen "Pause" einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden nach dieser Bestimmung unzulässig seien (vgl. RV 141 BlgNR 23. GP, 5).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, wurde im Paragraph 7, Absatz 4, AZG, der eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, im Sinne eines erhöhten Gesundheitsschutzes die Zahl der zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf acht reduziert, wiewohl die Verlängerung der Arbeitszeit nunmehr für 24 (statt zwölf) Wochen pro Kalenderjahr erfolgen könne. Spätestens nach acht Wochen mit solcher Überstundenarbeit seien jedoch zwei Wochen "Pause" einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden nach dieser Bestimmung unzulässig seien vergleiche Regierungsvorlage 141 BlgNR 23. GP, 5).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L02

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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