RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2017/11/0263

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs4;
VwRallg;
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 AZG, welche eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, wurde mit der Novelle zum AZG, BGBl. I Nr. 46/1997, eingefügt (der davor schon seit der Stammfassung des AZG, BGBl. Nr. 461/1969, bestehende § 7 Abs. 4 leg. cit. stellte auf eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat ab) und in weiterer Folge mit BGBl. I Nr. 61/2007 abgeändert (und zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 53/2018 aufgehoben). Nach den Materialien zur erstgenannten Fassung BGBl. I Nr. 46/1997 (AB 622 BlgNR 20. GP, 4) sollte Abs. 4 arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätten (als Beispiele werden Pönalen bzw. der Entgang von Folgeaufträgen genannt), berücksichtigen. Andere Maßnahmen seien zB. zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich wären. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien jedoch nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrages. Keinesfalls dürfe dies eine Dauerlösung darstellen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095; 5.9.2018, Ro 2017/11/0022).Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, AZG, welche eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung ermöglicht, wurde mit der Novelle zum AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,, eingefügt (der davor schon seit der Stammfassung des AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, bestehende Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. stellte auf eine Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat ab) und in weiterer Folge mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, abgeändert (und zuletzt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, aufgehoben). Nach den Materialien zur erstgenannten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, Ausschussbericht 622 BlgNR 20. GP, 4) sollte Absatz 4, arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätten (als Beispiele werden Pönalen bzw. der Entgang von Folgeaufträgen genannt), berücksichtigen. Andere Maßnahmen seien zB. zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich wären. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien jedoch nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrages. Keinesfalls dürfe dies eine Dauerlösung darstellen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095; 5.9.2018, Ro 2017/11/0022).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L01

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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