RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2017/11/0263

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §4a Abs3 Z2;
  1. AZG § 4a heute
  2. AZG § 4a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. AZG § 4a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 4a gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

§ 4a Abs. 3 Z 2 AZG normiert, dass "bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel" die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden kann, "wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht". Schichtwechsel ist nach einhelliger Meinung in der Lehre die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.: von der Nachtschicht in die Frühschicht) für einen (oder mehrere) Arbeitnehmer.Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, AZG normiert, dass "bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel" die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden kann, "wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht". Schichtwechsel ist nach einhelliger Meinung in der Lehre die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.: von der Nachtschicht in die Frühschicht) für einen (oder mehrere) Arbeitnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L01.1

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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