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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §4a Abs3 Z2;Rechtssatz
§ 4a Abs. 3 Z 2 AZG normiert, dass "bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel" die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden kann, "wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht". Schichtwechsel ist nach einhelliger Meinung in der Lehre die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.: von der Nachtschicht in die Frühschicht) für einen (oder mehrere) Arbeitnehmer.Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, AZG normiert, dass "bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel" die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden kann, "wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht". Schichtwechsel ist nach einhelliger Meinung in der Lehre die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.: von der Nachtschicht in die Frühschicht) für einen (oder mehrere) Arbeitnehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110263.L01.1Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018