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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Steht der Beurteilungszeitraum fest, so ist in einem weiteren Schritt einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (Zuschlagszahlungsquote) zu ermitteln. Unterschreitet die Zuschlagszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, wobei sich in dem Fall der Haftungsbetrag aus dem Produkt der Differenz der beiden Quoten mit den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten ergibt (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). Hinsichtlich der Grundlagen für die soeben aufgezeigte Beurteilung trifft den Vertreter eine besondere Behauptungs- und Beweislast, indem er - trotz der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht - die besondere Verpflichtung hat, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat, er haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; 8.9.2010, 2009/08/0144).Steht der Beurteilungszeitraum fest, so ist in einem weiteren Schritt einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (Zuschlagszahlungsquote) zu ermitteln. Unterschreitet die Zuschlagszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, wobei sich in dem Fall der Haftungsbetrag aus dem Produkt der Differenz der beiden Quoten mit den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten ergibt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). Hinsichtlich der Grundlagen für die soeben aufgezeigte Beurteilung trifft den Vertreter eine besondere Behauptungs- und Beweislast, indem er - trotz der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht - die besondere Verpflichtung hat, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat, er haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; 8.9.2010, 2009/08/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080036.L01Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019