RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2015/08/0036

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Steht der Beurteilungszeitraum fest, so ist in einem weiteren Schritt einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (Zuschlagszahlungsquote) zu ermitteln. Unterschreitet die Zuschlagszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, wobei sich in dem Fall der Haftungsbetrag aus dem Produkt der Differenz der beiden Quoten mit den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten ergibt (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). Hinsichtlich der Grundlagen für die soeben aufgezeigte Beurteilung trifft den Vertreter eine besondere Behauptungs- und Beweislast, indem er - trotz der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht - die besondere Verpflichtung hat, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat, er haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; 8.9.2010, 2009/08/0144).Steht der Beurteilungszeitraum fest, so ist in einem weiteren Schritt einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (Zuschlagszahlungsquote) zu ermitteln. Unterschreitet die Zuschlagszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, wobei sich in dem Fall der Haftungsbetrag aus dem Produkt der Differenz der beiden Quoten mit den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten ergibt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). Hinsichtlich der Grundlagen für die soeben aufgezeigte Beurteilung trifft den Vertreter eine besondere Behauptungs- und Beweislast, indem er - trotz der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht - die besondere Verpflichtung hat, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat, er haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; 8.9.2010, 2009/08/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080036.L01

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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