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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs4;Rechtssatz
Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde. Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle legt fest, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden (vgl. dazu VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen.Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde. Absatz 5, der zitierten Gesetzesstelle legt fest, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden vergleiche dazu VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018190004.J01Im RIS seit
12.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019