RS Vwgh 2018/11/16 Ra 2017/17/0946

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die vom VwG vorgenommene Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses einen unzulässigen "Austausch der Tat" darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vom VwG ein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen worden wäre (vgl. z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die vom VwG vorgenommene Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses einen unzulässigen "Austausch der Tat" darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vom VwG ein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen worden wäre vergleiche z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170946.L02

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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