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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0265 B 20. März 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170412.L02Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019