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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach § 80 KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach Paragraph 80, KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020248.L03Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018