Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Remonstrationsmöglichkeit schließt gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, die Dienstbehörde möge mit Bescheid feststellen, dass die dem Beamten gegenüber von seinem Vorgesetzten mit Weisung erfolgte Aufhebung der Zuteilung rechtswidrig sei, und die Weisung, wonach er in seiner Stammdienststelle bis auf Widerruf Außendienst nicht allein verrichten dürfe, eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 19.3.2000, 2000/12/0110).Die Remonstrationsmöglichkeit schließt gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, die Dienstbehörde möge mit Bescheid feststellen, dass die dem Beamten gegenüber von seinem Vorgesetzten mit Weisung erfolgte Aufhebung der Zuteilung rechtswidrig sei, und die Weisung, wonach er in seiner Stammdienststelle bis auf Widerruf Außendienst nicht allein verrichten dürfe, eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, nicht auf Dauer aus vergleiche VwGH 19.3.2000, 2000/12/0110).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120016.J02Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019