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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/12/0003 Ro 2018/12/0004 Ro 2018/12/0008 Ro 2018/12/0006 Ro 2018/12/0007 Ro 2018/12/0005Rechtssatz
Wird die Revisionsbeantwortung nicht durch die vor dem VwG belangte Behörde (hier: Gemeinderat einer Stadtgemeinde), sondern -
hier von der Stadtgemeinde erstattet, so kommen der Stadtgemeinde in Bezug auf ein Verfahren betreffend Vergütung von Aufwendungen nach dem Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von der Stadtgemeinde erstatteten Revisionsbeantwortungen waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/12/0077). hier von der Stadtgemeinde erstattet, so kommen der Stadtgemeinde in Bezug auf ein Verfahren betreffend Vergütung von Aufwendungen nach dem Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von der Stadtgemeinde erstatteten Revisionsbeantwortungen waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/12/0077).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120002.J03Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019