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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Damit im Disziplinarverfahren die Auswirkungen einer Strafanzeige auf das Betriebsklima und in der Folge auf das Spannungsverhältnis beurteilt werden kann, muss festgestellt werden, welchen Anteil die versetzte Beamtin am Spannungsverhältnis zu vertreten hat. Hinsichtlich der von dieser Beamtin getätigten Anzeige bzw. des Fortsetzungsantrages ist insbesondere zu prüfen, welche Tatsachenvorwürfe sie konkret erhoben hat und ob sie ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Es könnte der Beamtin nämlich lediglich eine unvertretbare Anzeigeerhebung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. zu Anzeigenerhebung im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Versetzung näher VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004).Damit im Disziplinarverfahren die Auswirkungen einer Strafanzeige auf das Betriebsklima und in der Folge auf das Spannungsverhältnis beurteilt werden kann, muss festgestellt werden, welchen Anteil die versetzte Beamtin am Spannungsverhältnis zu vertreten hat. Hinsichtlich der von dieser Beamtin getätigten Anzeige bzw. des Fortsetzungsantrages ist insbesondere zu prüfen, welche Tatsachenvorwürfe sie konkret erhoben hat und ob sie ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Es könnte der Beamtin nämlich lediglich eine unvertretbare Anzeigeerhebung zum Vorwurf gemacht werden vergleiche zu Anzeigenerhebung im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Versetzung näher VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120046.L06Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019