RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2018/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Damit im Disziplinarverfahren die Auswirkungen einer Strafanzeige auf das Betriebsklima und in der Folge auf das Spannungsverhältnis beurteilt werden kann, muss festgestellt werden, welchen Anteil die versetzte Beamtin am Spannungsverhältnis zu vertreten hat. Hinsichtlich der von dieser Beamtin getätigten Anzeige bzw. des Fortsetzungsantrages ist insbesondere zu prüfen, welche Tatsachenvorwürfe sie konkret erhoben hat und ob sie ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Es könnte der Beamtin nämlich lediglich eine unvertretbare Anzeigeerhebung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. zu Anzeigenerhebung im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Versetzung näher VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004).Damit im Disziplinarverfahren die Auswirkungen einer Strafanzeige auf das Betriebsklima und in der Folge auf das Spannungsverhältnis beurteilt werden kann, muss festgestellt werden, welchen Anteil die versetzte Beamtin am Spannungsverhältnis zu vertreten hat. Hinsichtlich der von dieser Beamtin getätigten Anzeige bzw. des Fortsetzungsantrages ist insbesondere zu prüfen, welche Tatsachenvorwürfe sie konkret erhoben hat und ob sie ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Es könnte der Beamtin nämlich lediglich eine unvertretbare Anzeigeerhebung zum Vorwurf gemacht werden vergleiche zu Anzeigenerhebung im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Versetzung näher VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120046.L06

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten